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Vereinssatzung

§1 Der Verein wird zum einen gebildet von ehemaligen Schülern des Gymnasium Laurentianum. Zum anderen von ehemaligen Schülern des Aufbaugymnasiums sowie der früheren Aufbaurealschule bzw. Oberschule, solange diese mit dem Gymnasium Laurentianum zu einer Doppelanstalt vereinigt waren. Der Name lautet „Verein Alter Laurentianer e.V.“.
Er hat seinen Sitz in Warendorf.

§2 Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein bezweckt:
1.) Die Belange des Gymnasiums Laurentianum zu fördern, insbesondere durch Unterstützung bedürftiger und würdiger Schüler. Den Schülern soll bei der Aushändigung der Unterstützung mitgeteilt werden, wer der Spender ist.
2.) Unter den früheren Schülern obiger Schulen das Band der Zusammengehörigkeit festigen.

§3 Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

§4 Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendung aus Mitteln des Vereins.

§5 Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§6 Mitglied kann werden, wer an den in §1 geannten Schulen das Abitur mit Erfolg bestanden hat. Die Mitgliedschaft ist schriftlich beim Vorstand zu beantragen. Der Vorstand entscheidet über den Antrag.
Ebenso kann jeder ehemalige Schüler obiger Schulen auf Antrag Mitglied des Vereins werden. Die Anmeldung erfolgt schriftlich gegenüber dem Vorstand, der über die Aufnahme zu entscheiden hat. Berufung an die Mitgliederversammlung ist statthaft.
Der Jahresbeitrag wird von der jährlichen Mitgliederversamlung festgesetzt. Mitglieder, die sich noch in der Ausbildung befinden, bleiben bis zum Erlangen eigenen Einkommens beitragsfrei. Der Beitrag ist bis zum 30. Juni eines jeden Jahres zu Zahlen.
Der Vorstand ist ermächtigt, in besonderen Fällen Beitragsfreiheit zu gewähren.

§7 Jedes Mitglied hat Zutritt zu allen Versammlungen und Veranstaltungen des Vereins und auf diesen volles Stimmrecht.

§8 Der Verein wird vom Vorstand geleitet. Dieser besteht aus:
1.) dem Vorsitzenden, dem Schriftführer, der zugleich Stellvertreter des Vorsitzenden ist, und dem Schatzmeister, der zugleich Vertreter des Schriftführers ist, sowie drei Besitzern (über ihre Wahl vergleiche §9 Ziffer 1).
2.) dem jeweiligen Direktor des Gymnasiums Laurentianum
3.) dem Vertrauensmann des Lehrerkollegiums des Gymnasiums Laurentianum, der zu diesem Zwecke von letzterem gewählt wird (vergleiche §9 Ziffer 4).

§9 1.) Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich im Sinne des §26 BGB durch den Vorsitzenden, den Schriftführer und den Schatzmeister vertreten.
2.) Die Vorstandsmitglieder unter Nr. 1 werden auf fünf Jahre gewählt und zwar von der Generalverssammlung anlässlich der Wiedersehensfeier.
3.) Falls ein Vorstandsmitglied ausscheidet, wird auf der nächsten Mitgliederversammlung ein Vertreter gwählt, der sein Amt bis zur Wahl eines neuen Vorstandsmitgliedes auf der nächsten Generalversammlung ausübt.
4.) Die Vorstandsmitglieder unter Nr. 2 und 3 bekleiden ihren Posten für die Dauer ihres Hauptamtes am Gymnasium Laurentianum.

§10 Die jährliche Mitgliederversammlung findet jeweils am zweiten Samstag nach Ostern statt. Die Einladung zur Mitgliedeversammlung erfolgt über die jährlich erscheinenden „Laurentianer-Blätter“, ersatzweise über eine rechtzeitige Ankündigung in den lokalen Medien. Der Vorstand setzt die Tagesordnung der jährlichen Mitgliederversammlung fest. Die Mitgliederversammlung muss auch anberaumt werden, sobald zehn Mitglieder es schriftlich beantragen. Alle fünf Jahre findet die große Wiedersehensfeier mit Generalversammlung gleichfalls am zweiten Samstag nach Ostern statt. In dem Jahre, in dem die Generalversammlung stattfindet, fällt die Mitgliederversammlung aus. Die Generalversammlung beschließt über die Verwendung der Vereinsmittel (vergleiche §16). Sie hat auch die Entscheidung in allen Vereinsangelegenheiten.

§11 Regelmäßige Punkte der Tagesordnung sind:
1.) Bericht des Vorstandes,
2.) Bericht des Schatzmeisters und der Prüfer,
3.) Verwendung der Vereinsmittel,
4.) Neuwahl der Vorstandsmitglieder
5.) Satzungsänderung,
6.) Verschiedenes.
Jedes ordentliche Mitglied des Vereins ist berechtigt, Anträge in Vereinsangelegenheiten zu stellen. Diese Anträge müssen aber mindestens fünf Wochen vor der Generalversammlung dem Vorstand eingereicht werden. Der Vorstand hat hat zur Mitglieder- bzw. Generalversammlung mindestens zwei Wochen vorher unter Angabe der Tagesordnung schriftlich einzuladen. Dringliche Anträge können in der Generalversammlung selbst vor Eintritt in die Tagesordnung gestellt werden, wenn zwei Drittel der Anwesenden zustimmen.

§12 Der Vorsitzende leitet die Mitgliederversammlung bzw. Generalversammlung; falls er verhindert, sein Stellvertreter.

§13 Die Mitglieder- bzw. Generalversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschiedenen beschlussfähig. Stimmenmehrheit entscheidet, sofern diese Satzung nichts anderes vorsieht. Zwei Drittel Mehrheit ist erforderlich:
1.) bei Änderung der Satzung,
2.) bei Antrag auf Auflösung des Vereins.
Über die Vereinsauflösung kann nur die Generalversammlung entscheiden. Die über die Verhandlungen der Mitglieder- bzw. Generalversammlung aufzunehmenden Berichte sollen die Art und das Ergebnis der Beschlüsse sowie die etwaigen Wahlen enthalten. Sie müssen von dem Schriftführer und dem Vorsitzenden des Vereins unterzeichnet sein.

§14 Die Geschäftsführung des Schatzmeisters wird alljährlich vor der Tagung der Mitgleder- bzw. Generalversammlung von zwei Prüfern geprüft. Die Prüfer werden jährlich auf der Mitgliederversammlung gewählt.

§15 Austritt aus dem Verein erfolgt durch schriftliche Erklärung an den Vorstand. Die Gründe, die zum Ausschluss Veranlassung geben, sind dem Mitgliede mitzuteilen. Diesem steht die Berufung an die Mitglieder- bzw. Generalversammlung zu.

§16 Jedes Mitglied des Lehrerkollegiums des Gymnasium Laurentianum ist während der Zeit seiner Tätigkeit an der Schule Ehrenmitglied des Vereins mit beratender Stimme. Die Einladung dieser Ehrenmitglieder erfolgt über den Schulleiter. Jedes Mitglied des Lehrerkollegiums kann darüber hinaus ordentliches, zahlendes Mitglied des Vereins werden. Diejenigen Damen und Herren des Lehrerkollegiums, die dem Vorstand angehören (vgl. §8 Nr. 2 und 3), müssen ordentliches Mitglied sein.

§17 Im Falle der Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Warendorf mit der Maßgabe, dass es für Zwecke des Gymnasiums Laurentianum zu verwenden ist. Der Verein ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Warendorf eingetragen.